Neues Thema in Vorbereitung :

 

Wenn Schler wegen Ihren Eltern, von Lehrern gemobbt werden !

Die Sonderpdagogik des Herrn Faden ( Schulleiter der Hauptschule am Bildungszentrum Markdorf )

 

Aktuell :

Das Arizonaprojekt- Schulpdagogik am Rande der Legalitt !?

Ein pdagogisch-erzieherisches Experiment in Konkurrenz zum 90 Schulgesetz Baden Wrttemberg ?! Willkr und Schler mobbing .

 

 

 

Von Thomas Kliebenschedel 14.4.2005

 

1 Das Arizonaprojekt

 

1.1 Prinzip und Funktionsweise des Arizona Projektes

 

1.2 Stufenplan fr "Vielkommer im Trainingsraum (pro Halbjahr)

 

2 Das Arizona-Projekt und der 90 Schulgesetz Baden Wrttemberg ?!

 

2.1 Die Praxis des Projektes

 

2.2 240 Ntigung

 

2.3 90 Erziehungs- und Ordnungsmanahmen

In diesem Gesetz ist festzustellen das die Praktiken des Arizona- Projektes genau in den Geltungsbereich des 90 eingreift, ohne dieses Gesetz zu beachten !

 

3 Regierungsschuldirektor Franz Marschalik, Regierungsprsidium Tbingen

 

3.1 In der Summe stelle ich fest:

 

 

 

 

 

1. Das Arizonaprojekt

Seit einigen Jahren wird an Schulen des Landes Baden Wrttemberg ein Projekt zur Erziehung zum eigenverantwortlichen Denken  und Handeln der Schler praktiziert. Ein Trainingsprogramm fr Schlerinnen und Schler, das auf Verbesserung des sozialen Verhaltens, auf gegenseitigen Respekt, auf Eigenverantwortung und auf Anerkennung der Rechte anderer zielt. Das sogenannte  "Arizona-Projekt" geht auf einen von Ed Ford initiierten Schulversuch in Phoenix/ Arizona zurck. Das " Arizona- Projekt " ist ein Programm, das den Schlerinnen und Schlern die Entscheidung berlsst, ob sie sich an vereinbarte Regeln halten wollen oder nicht. Bei der Nichteinhaltung dieser Regeln werden die Schlerinnen und Schler allerdings konsequent in die Verantwortung genommen, indem sie die Ausgangssituation des Konflikts und dessen Folgen fr sich und andere im Trainingsraum berdenken mssen.

Schlerinnen und Schler, die den Unterricht stren, werden damit konfrontiert, dass sie die Klassenregeln brechen und damit den Mitschlern und den Lehrern Schaden zufgen. Dies kann nicht akzeptiert werden. Der Unterrichtsstrer wird in dieser Situation von der Lehrkraft gefragt, ob er bereit ist, die Klassenregeln einzuhalten oder nicht. Der Schler entscheidet sich, entweder die Regeln einzuhalten oder in den Trainingsraum zu gehen. Normalerweise wird sich der Schler fr den Verbleib im Klassenzimmer entscheiden. Strt derselbe Schler ein zweites Mal in der Unterrichtsstunde, dann bedeutet dies, dass er sich nicht an die Regeln halten will und sich entschieden hat, den Trainingsraum aufzusuchen. Der Schler erhlt einen Laufzettel, er muss die Klasse fr den Rest der Unterrichtsstunde verlassen und geht in den Trainingsraum.

1.1 Prinzip und Funktionsweise des Arizona Projektes 

Quelle : http://www.hwb.fn.bw.schule.de/Arizona.htm

 

Eigenverantwortliches Denken und Handeln ist ein Konzept, das sich an einem von Ed Ford initiierten Schulversuch in Phoenix/Arizona (daher Arizonaprojekt) orientiert.

Das Hauptziel dieses Programms besteht darin, zu gewhrleisten, dass die lernbereiten Schlerinnen und Schler ungestrt lernen knnen.

Ein weiteres Ziel besteht darin, den hufig strenden Schlerinnen und Schlern die Einsicht zu vermitteln, dass sie selbst fr sich entscheiden mssen, ob sie sich an vereinbarte Regeln halten wollen oder nicht und dass sie fr die positiven wie negativen Folgen dieser Entscheidung selbst verantwortlich sind (Eigenverantwortung bernehmen). Schler/innen, die lernen, eigenverantwortlich in der Klasse zu handeln, erwerben die Fhigkeit, dieses Prinzip auch auf den Freizeitbereich, den Beruf und die Familie zu bertragen.

   

 

Folgende Grundregeln gelten im Klassenzimmer:

-         Jede Schlerin und jeder Schler hat das Recht, ungestrt zu lernen.

-         Jede Lehrerin und jeder Lehrer hat das Recht, ungestrt zu unterrichten.

-          Jeder muss die Rechte des anderen achten.

 

 

Hat der/die Lehrer/in den Eindruck, dass der Unterrichtsablauf oder einzelne Schler/innen gestrt werden, wird dem strenden Schler in ruhiger, respektvoller Art mitgeteilt, dass er/sie den Unterricht gerade gestrt hat und die Frage gestellt, ob er/sie bereit ist, die Strung abzustellen bzw. die Klassenregeln einzuhalten oder nicht. Bei wiederholtem Stren muss der Schler die Klasse verlassen. Er/Sie begibt sich mit dem Laufzettel, auf dem die Art der Strung vermerkt ist, in den Trainingsraum.

 

Im sozialen Trainingsraum entscheidet sich der/die Schler/in, ob er/sie wieder am Unterricht teilnehmen mchte. Dazu muss er/sie einen Plan (Mein Plan) bearbeiten, der folgende Stichpunkte enthlt: Klrung des Vorfalls, Nachdenken ber die Folgen des strenden Verhaltens, Vor-stellung, wie zuknftig hnliche Strungen vermieden werden knnen. Die Vereinbarung, die der/die Schler/in getroffen hat, muss eine sichtbare Alternative zu dem strenden Verhalten enthalten. Der Trainingsraum-lehrer gibt Hilfestellung und bespricht den fertigen Plan mit dem/der Schler/in.

 

Die Entscheidung, die der/die Schler/in getroffen hat, gilt nur fr dieses Fach bzw. den Fachlehrer/in. Es liegt in der Verantwortung des Schlers den versumten Lehrstoff sowie die Hausaufgaben nachzuarbeiten.

 

 

Rckkehr in den Unterricht

 

Der/Die Schler/in geht mit dem Rckkehrplan in den Unterricht des/der Lehrers/in, der ihn/der sie in den Trainingsraum geschickt hat. Solange der Lehrer den Plan nicht gelesen hat, ist der/die Schler/in auf Probe in der Klasse. Sobald der/die Lehrer/in Zeit hat, wird der Plan besprochen. Akzeptiert der/die Lehrer/in den Plan, kann der/die Schler/in im Unter-richt bleiben.

 

Bei wiederholten Trainingsraumbesuchen werden die Plne miteinander verglichen.

 

Weigert sich der/die Schler/in in den Trainingsraum zu gehen, muss der/die Schler/in nach Hause und darf erst wieder in die Schule, wenn er/sie mit einem Elternteil zu einem Beratungsgesprch kommt. Die Eltern werden telefonisch und schriftlich benachrichtigt.

Bei Strungen im Trainingsraum wird genauso verfahren.

 Das Arizonaprojekt ist somit ein Programm zur Minimierung von Unterrichtsstrungen, Frderung des eigenverantwortlichen Denkens und Handelns und zur Verbesserung des Klassen- und Schulklimas.

 

1.2 Stufenplan fr Vielkommer im Trainingsraum (pro Halbjahr)

 

-

Weniger als 3 Mal

Vorklrende Gesprche im Trainingsraum durch den/die Trainingsraumlehrer/in

Rckkehrgesprche mit dem Klassen- bzw. Fachlehrer

-

Nach dem 3. Mal

 

 

Elternbrief

Eltern werden schriftlich benachrichtigt

Rckkehrgesprch mit Klassenlehrer/T-L gegen Fachlehrer

Ziel: Einhaltung der festgelegten Vereinbarungen

-

Nach dem 5. Mal

Eltern werden schriftlich benachrichtigt

1. Gesprch mit den Eltern und der Schulleitung, dem Klassenlehrer, ggf. Fachlehrer, ev. Schulsozialarbeiter und Schler/in..

Ziel: Festlegung von Vereinbarungen, die von den Eltern mitgetragen und kontrolliert werden. Schriftliche Zielvereinbarung auf Formblatt!

Info fr die Eltern: Verfahrensweise beim 8. Mal Trainingsraumbesuch.

-

Beim 8. Mal

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufzettel

 

 

 

Schler/in fllt den Plan im Trainingsraum aus und meldet sich anschlieend im Rektorat, die Schulleitung schickt den Schler heim.

Die Eltern werden telefonisch (Arizonaraum) und schriftlich benachrichtigt. Der/Die Schler/in muss nach Hause. Sind die Eltern am Vormittag tel. nicht erreichbar, dann informiert der verantw. Arizonalehrer (6.Std.) im Laufe des Tages die Eltern des Schlers. Es folgt ein mindestens zweitgiger Schulausschluss.

Der Schler darf nur mit dem Erziehungs-berechtigten wieder in die Schule kommen (zwischenzeitlich Hausverbot).

2. Gesprch mit Eltern, Schulleitung, Klassenlehrer, ggf. Fachlehrer, ev. Schulsozialarbeiter, Schler/in mit schriftlicher Zielvereinbarung.

Laufzettel als Bewhrung fr den/die Schler/in fr zunchst eine Woche.

Stndliches Einschtzen des Schlerverhaltens durch Vergeben von Pluspunkten (+), Minus- (-) und Neutralpunkten (0 = unauffllig) der entsprechenden Fachlehrer/in sowie tgliches Abzeichnen durch die Eltern (aktive Rolle der Eltern).

Der/Die Schler/in ist verantwortlich fr das Vorlegen des Laufzettels

-

Pos. Laufzet Plus-punkte (+) und hchstens 5 Minus-punkte

Zwei Trainingsraumbesuche werden gestrichen.

-

Negativ ausgef. Laufzettel

Der/die Trainingsraumlehrer/in wertet den Laufzettel aus und beantragt eine Klassenkonferenz.

 

2. Das Arizona-Projekt und der 90 Schulgesetz Baden Wrttemberg ?!

2.1 Die Praxis des Projektes

Im Grunde ist festzustellen das, das Arizona- Projekt eine durchaus positive und erstrebenswerte Methode zu Verbesserung der Bildungs- Vorraussetzungen im Lande darstellen. Das mancher Schler mit dem Arizona- Projekt nicht einverstanden ist, ist verstndlich, aber wie ist das nun konkret mit den Regeln des Arizona Projektes und dem Schulgesetz ?

Da gelten nun folgende Grundregeln im Klassenzimmer :

-         Jede Schlerin und jeder Schler hat das Recht, ungestrt zu lernen.

-         Jede Lehrerin und jeder Lehrer hat das Recht, ungestrt zu unterrichten.

-          Jeder muss die Rechte des anderen achten.

Man sollte nun meinen das die aus diesem Grundsatz abgeleiteten Regeln die Schler wie auch Lehrer betreffen, aber dies ist bereits der erste Irrtum in der Praxis des Arizona Projektes ! In der Praxis wird davon ausgegangen das es prinzipiell die Schler sind die Strungen des Unterrichts verursachen. Ein Fehlverhalten eines Lehrers als Mglichkeit einer Unterrichtsstrung ist ausgeschlossen!

Nach welchen Vorgaben wird eine Unterrichtsstrung durch einen oder mehrerer Schler festgestellt ?

Es gibt keine, es ist Ermessenssache des Lehrers wie Objektiv er einer Unterrichtsstrung feststellt. Je nach Tageslaune oder Sympathie bleibt es dem Lehrer berlassen aus einer Mcke einen Elefanten zu machen !

Was passiert nun, wenn ein Lehrer eine Unterrichtsstrung feststellt ?

Er wird aus dem Klassenzimmer verwiesen und aufgefordert einen speziellen Raum , den Trainingsraum auf zu suchen. Empfindet ein Schler die vom Lehrer festgestellte Unterrichtsstrung fr nicht gegeben und weigert er sich der Aufforderung Folge zu leisten, wird er mit der Androhung die Schule verlassen zu mssen und nach Hause zu gehen dazu gentigt der Aufforderung des Lehrers nach zu kommen !

Man beachte hierzu den 240 StGB , hier wird dargestellt das solche Manamen als eine Straftat darstellen !

(1)     (1)     Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen bel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung ntigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Die Androhung eines empfindlichen bels ergibt sich folgenden Auszug aus dem Arizonaprojekt :

Weigert sich der/die Schler/in in den Trainingsraum zu gehen, muss der/die Schler/in nach Hause und darf erst wieder in die Schule, wenn er/sie mit einem Elternteil zu einem Beratungsgesprch kommt. Die Eltern werden telefonisch und schriftlich benachrichtigt.

Eine derartige Maname entspricht 90 ( 3 ) 2 c,d . Beachtet man hierzu noch 90 ( 6 ) ,( 7 ) ist die Androhung des Schulausschluss durchaus als ein empfindliches bel anzusehen ! Da die Schule kein privater Verein ist , sondern im Grunde eine staatliche Behrde und die Angestellten Beamte sind, sollte man sich Gedanken darber machen in wie weit man eine derartigen Ntigung der Schler noch als rechtlich zulssig ansehen kann.

 

2.2 240 StGB, Ntigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen bel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung ntigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des bels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Tter

1 eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe ntigt,

2 eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch ntigt oder

3 seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstrger missbraucht.

Das hier der Konflikt voprogrammiert ist, drfte auer Frage stehen! Um derartige Konflikte zu vermeiden b.z.w. gering zu halten, hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe Gesetze und Verordnungen erlassen der Pdagogisch-Erzirische Manamen beschreibt . Diese sind unter 90 des Schulgesetzes des Landes Baden Wrttemberg festgelegt wurden.

2.3 90 Erziehungs- und Ordnungsmanahmen

( Quelle : http://www.dreigliederung.de/schulfreiheit/bwschulgesetz.html )

(1) Erziehungs- und Ordnungsmanahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.

(2) Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmanahmen ist der Grundsatz der Verhltnismigkeit zu beachten. Sie kommen nur in betracht, soweit pdagogische Erziehungsmanahmen nicht ausreichen.

(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmanahmen knnen getroffen werden:

1. Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden;

2. durch den Schulleiter: a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,
b) berweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,
c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
d) Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Ausschluss fr einen Unterrichtstag;

3. durch die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters: a) Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen, b) Androhung des Ausschlusses aus der Schule, c) Ausschluss aus der Schule. Die krperliche Zchtigung ist ausgeschlossen.

(4) Bei Manahmen nach Absatz 3 Nr. 3 ist auf Wunsch des betroffenen Schlers, bei Minderjhrigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz zu beteiligen.

(5) Die obere Schulaufsichtsbehrde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder des Bezirks der oberen Schulaufsichtsbehrde, die oberste Schulaufsichtsbehrde auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der nach 82 fr den Schler geeigneten Sonderschule ausdehnen.

(6) Eine Erziehungs- und Ordnungsmanahme nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c bis Nr. 3 Buchst. b ist nur zulssig, wenn ein Schler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefhrdet. Eine Erziehungs- und Ordnungsmanahme nach Absatz 3 Nr. 3 Buchst. c und Absatz 5 ist nur zulssig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes l das Verbleiben des Schlers in der Schule eine Gefahr fr die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschler befrchten lsst.

(7) Vor der Entscheidung ber eine Erziehungs- und Ordnungsmanahme nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b bis d und Nr. 3 hat die zur Entscheidung zustndige Stelle den Schler, bei minderjhrigen Schlern auch die Erziehungsberechtigten zu hren. Zur Anhrung ist einzuladen.

(8) Eine Erziehungs- und Ordnungsmanahme nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c und d und Nr. 3 ist dem fr die Berufserziehung des Schlers Mitverantwortlichen mitzuteilen, die Ausdehnung des Ausschlusses nach Absatz 5 bei minderjhrigen Schlern auch dem Jugendamt.

(9) Der Schulleiter kann in dringenden Fllen einem Schler vorlufig bis zu zwei Wochen den Schulbesuch untersagen, wenn dessen Verhalten den Ausschluss aus der Schule erwarten lsst. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hren.

In diesem Gesetz ist festzustellen das die Praktiken des Arizona- Projektes genau in den Geltungsbebreich des 90 eingreift, ohne dieses Gesetz zu beachten !

Ich habe das Oberschulamt und das Bildungszentrum Markdorf schriftlich ber diesen Umstand aufgeklrt !

 

3. Regierungsschuldirektor Franz Marschalik
 
Regierungsprsidium Tbingen Abteilung 7 - Schule und Bildung Antwortete unter anderem auf mein Schreiben :

Die in diesem Projekt praktizierten Methoden des Umgangs mit Strungen sind ausschlielich pdagogisch-erzieherischer Art. Sie ersetzen keineswegs den 90 des Schulgesetzes und sind keine anderweitigen Sanktionen, die neben 90 unzulssig wren.

 

Ich bin keineswegs der Meinung von Herrn Marschalik ! Es handelt sich nach meiner Feststellung eindeutig um einen Versto gegen 90 des Schulgesetzes .

Es heit da im Gesetzbuch eindeutig :

 

90 (3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmanahmen knnen getroffen werden : ....

 

Die Rede ist nicht von Sanktionen, aber was sollen Erziehungs- und Ordnungsmanahmen grundstzlich sein wenn sie nicht von : pdagogisch-erzieherischer Art sind !!! Das Wort Erziehung ist deutlich im Gesetzestext enthalten, der Ausschluss vom Unterricht und die Aufforderung den Trainingsraum aufzusuchen deckt sich zu 100% mit der sogenannten Erziehungs- und Ordnungsmaname nach 90 (3) 2.d ! Sie ist von : pdagogisch-erzieherischer Art , was eine Sanktion berdies ebenso wre !

Gerade Pdagogen die, die Wissenschaft der Erziehung und Bildung, also der berlieferung von Normen und Verhaltensvorschriften unserer Gesellschaft und Anwendung der Didaktik, d.h. Analyse und Planung von Lehr-/Lern- und Ausbildungsprozessen an die nachfolgende Generation weitergeben sollen, sollten wissen das Sanktionen letztlich als zwingendes Mittel zur Einhaltung der gesellschaftlichen Normen nichts anderes sind als ein etwas deutlicheres Mittel der Didaktik. Ordnungsmanamen sind wie Sanktionen Bestandteil der Erziehung dessen Rahmen und Verfahren im 90 des Schulgesetzes festgelegt sind.

Die Anwendung des Arizonaprojektes bedeutet folglich durch das Ausschlissen von Punkt 2. unter 90 (3) eine Erweiterung der nach 90 Schulgesetz bestehenden erzieherischen Manamen.

Eine derartige Erweiterung des Gesetzes ist aber nicht vom Gesetzgeber im Schulgesetz verankert und somit entgegen der Meinung des Herrn Regierungsschuldirektor Franz Marschalik, eine unzulssige Erweiterung !

Er besttigt letztlich in seinem Schreiben selbst: sind ausschlielich pdagogisch-erzieherischer Art !

Also was soll denn der befristete Ausschluss vom Unterricht , b.z.w. die zynische Behauptung der Lehrer: Hat sich entschlossen den Fachunterricht zu verlassen

( Quelle: Formular der Elternmitteilung) nun sein ?

 

Herr Marschalik wird wohl deutlich darlegen mssen das, das eine das andere nicht tangiert !

 

3.1 In der Summe stelle ich fest:

 

Der Grundgedanke des Arizona Projektes ist als positiv und erstrebenswert zu bewerten, leider haben die Schulen es versumt ein sicheres und verstndliches Regelwerk fr dieses Projekt zu schaffen. Als weiteres wurde es unterlassen das gesamte Projekt im Rahmen des Schulgesetzes zu halten, zwangslufig ergibt sich in manchen fllen daraus der Verdacht des Missbrauches dieses Projekt durch die Lehrer !

nach sorgfltiger Prfung des Schulgesetzes und den Prinzipien des Arizona Projektes bleib nur ein Schluss :

 

 

Das Arizona Projekt gegen den 90 ( 3 ) 2 c,d . ( 6 ) und ( 7 ) des Schulgesetzes Baden Wrttemberg verstt !

 

 

 

Es ist dem Regierungsprsidium Tbingen gut geraten die rechtliche Situation vom Verwaltungsgericht prfen zu lassen. Bis dies getan ist, sollte das Arizona- Projekt an allen Schulen des Landes ausgesetzt werden !

 

 

 

 

 

 

Ergnzung :

 

Arizona Projekt verstt tatschlich gegen das Schulgesetz !

 

 

Auszug aus dem Antwort E-Mail von Herrn Franz Marschalik, Regierungsschuldirektor 8.4.2005 :

 

...] Das Arizona-Projekt wre dann zu beanstanden, wenn es als Erziehungs- und Ordnungsmanahme missbraucht wrde. [...

 

...] Sowohl ich als Pdagoge als auch Herr Andriessens als Jurist haben uns eingehend mit dem Arizona-Projekt befasst und wissen um die Chancen, aber auch die Risiken. [....

 

...] Das Verfahren ist transparent und unterliegt keiner Willkr.

 

Ich habe auf dieses E-Mail hin meine Ausfhrungen noch etwas deutlicher dargestellt und Herrn Marschalik darber aufgeklrt das ich keineswegs seiner Meinung bin. Darauf antwortete mir Herr Johann-Peter Andriessens, Jurist am Oberschulamt Tbingen Ref. 71/72 und teilt mir in seinem E-Mail vom 25.4.2005 unter anderem folgendes mit :

Das schriftliche Konzept der Schule enthielt bisher die Feststellung, dass Schler nach Hause geschickt werden, wenn sie sich weigern in den Trainingsraum zu gehen. Die Schule wird diese Aussage umgehend ndern .

( Zum vergleich der Genauer Wortlaut besagten Konzeptes :

Weigert sich der/die Schler/in in den Trainingsraum zu gehen, muss der/die Schler/in nach Hause und darf erst wieder in die Schule, wenn er/sie mit einem Elternteil zu einem Beratungsgesprch kommt. Die Eltern werden telefonisch und schriftlich benachrichtigt.

Quelle : Informationsblatt des Bildungszentrum Markdorf )

Offensichtlich haben sich die Herren Marschalik und Andriessens wohl doch nicht so eingehend mit dem Arizona- Projekt befast wie Herr Marschalik

in einem e-Mail vom 8.4.2005 gerne vorgeben mchte ! Anders lst sich auf jeden Fall das E- Mail vom 25.4.2005 des Herrn Andriessens, wohl nicht erklren !

 

 


Nun, das ist nur ein Teil des Arizona Projektes das wohl nicht so ist wie es sein drfte !
Was Herr Andriessens wohl nicht feststellt, ist das nach wie vor auch die anderen von mir bemngelten Punkte gegen das Schulgesetz verstoen !
Allerdings besttigt die von Herrn Andriessens gemachte Feststellung zumindest das an unzhligen Schulen im Land Baden Wrttemberg mit einem Pdagogischen Konzept gearbeitet wird das eindeutig im Konflikt mit dem Schulgesetz des Landes Baden Wrttemberg steht ! Offensichtlich hat man es doch versumt dieses Arizona Projekt auf seine rechtliche Zulssigkeit zu prfen. Die Aussage von Herrn Andriessens, das oben genante Feststellung umgehend gendert wird bezieht sich nach meiner bisherigen Feststellung nur auf das Bildungszentrum Markdorf, alle anderen Schulen in Baden Wrttemberg in dem das Arizona Projekt praktiziert wird, verfahren wohl weiterhin mit diesem unzulssigen Konzept !

 

Daraus leite ich ab das, das Oberschulamt wohl kein echtes Interesse entwickelt das Arizona Projekt nachhaltig auf seine rechtliche Stellung zu Prfen ! Die von den Herren Marschalik und Andriessens gemachten uerungen sind eine meinungsabhngige uerung und keineswegs das Ergebnis einer echten unabhngigen Prfung . Damit bleibt der Willkr an den Schulen nach wie vor die Tren offen !


Thomas Kliebenschedel

Am Bildungszentrum Markdorf wurde genanter Satz umformuliert und heit nun wie folgt:

Weigert sich der Schler /die Schlerin, in den Trainingsraum zu gehen, muss er/sie sich unverzglich bei der Schulleitung melden. Zeigt er/sie sich nicht einsichtig, kann er/sie erst wieder in den Unterricht, wenn mit einem Erziehungsberechtigten ein befriedigendes Beratungsgesprch erfolgt ist.

 

Letzte nderung 11.7.2005

 

Neues Thema in Vorbereitung :

 

Wenn Schler wegen Ihren Eltern, von Lehrern gemobbt werden !

Die Sonderpdagogik des Herrn Faden ( Schulleiter der Hauptschule Markdorf )