Neues
Thema in Vorbereitung :
Wenn
Schüler wegen Ihren Eltern, von Lehrern gemobbt werden
!
Die „Sonderpädagogik“
des Herrn Faden ( Schulleiter der Hauptschule am Bildungszentrum Markdorf )
Aktuell :
Das Arizonaprojekt-
Schulpädagogik am Rande der Legalität !?
Ein pädagogisch-erzieherisches Experiment in Konkurrenz zum § 90
Schulgesetz Baden Württemberg ?! Willkür und Schüler mobbing .
Von Thomas Kliebenschedel 14.4.2005
1 Das Arizonaprojekt
1.1 Prinzip und Funktionsweise des Arizona Projektes
1.2 Stufenplan für "Vielkommer im Trainingsraum (pro
Halbjahr)
2 Das Arizona-Projekt und der § 90 Schulgesetz Baden Württemberg
?!
2.1 Die
Praxis des Projektes
2.2 § 240 Nötigung
2.3 § 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
In diesem Gesetz ist festzustellen das die Praktiken des Arizona-
Projektes genau in den Geltungsbereich des § 90 eingreift, ohne dieses Gesetz
zu beachten !
3 Regierungsschuldirektor Franz Marschalik, Regierungspräsidium
Tübingen
3.1 In der Summe stelle ich fest:
1.
Das Arizonaprojekt
Seit einigen Jahren wird an Schulen des
Landes Baden Württemberg ein Projekt zur Erziehung zum eigenverantwortlichen Denken und Handeln der Schüler
praktiziert. Ein Trainingsprogramm für Schülerinnen und Schüler, das auf
Verbesserung des sozialen Verhaltens, auf gegenseitigen Respekt, auf
Eigenverantwortung und auf Anerkennung der Rechte anderer zielt. Das sogenannte "Arizona-Projekt"
geht auf einen von Ed Ford initiierten Schulversuch in Phoenix/ Arizona zurück.
Das " Arizona- Projekt " ist ein Programm, das den Schülerinnen und
Schülern die Entscheidung überlässt, ob sie sich an vereinbarte Regeln halten
wollen oder nicht. Bei der Nichteinhaltung dieser Regeln werden die
Schülerinnen und Schüler allerdings konsequent in die Verantwortung genommen,
indem sie die Ausgangssituation des Konflikts und dessen Folgen für sich und
andere im Trainingsraum überdenken müssen.
Schülerinnen
und Schüler, die den Unterricht stören, werden damit konfrontiert, dass sie die
Klassenregeln brechen und damit den Mitschülern und den Lehrern Schaden
zufügen. Dies kann nicht akzeptiert werden. Der Unterrichtsstörer wird in
dieser Situation von der Lehrkraft gefragt, ob er bereit ist, die Klassenregeln
einzuhalten oder nicht. Der Schüler entscheidet sich, entweder die Regeln
einzuhalten oder in den Trainingsraum zu gehen. Normalerweise wird sich der
Schüler für den Verbleib im Klassenzimmer entscheiden. Stört derselbe Schüler
ein zweites Mal in der Unterrichtsstunde, dann bedeutet dies, dass er sich
nicht an die Regeln halten will und sich entschieden hat, den Trainingsraum
aufzusuchen. Der Schüler erhält einen Laufzettel, er muss die Klasse für den
Rest der Unterrichtsstunde verlassen und geht in den Trainingsraum.
1.1 Prinzip und Funktionsweise des
Arizona Projektes
Quelle : http://www.hwb.fn.bw.schule.de/Arizona.htm
Eigenverantwortliches
Denken und Handeln ist ein Konzept, das sich an einem von Ed Ford initiierten
Schulversuch in Phoenix/Arizona (daher „Arizonaprojekt“) orientiert.
Ein
weiteres Ziel besteht darin, den häufig störenden Schülerinnen und
Schülern die Einsicht zu vermitteln, dass sie selbst für sich entscheiden
müssen, ob sie sich an vereinbarte Regeln halten wollen oder nicht und dass sie
für die positiven wie negativen Folgen dieser Entscheidung selbst
verantwortlich sind (Eigenverantwortung übernehmen). Schüler/innen, die lernen,
eigenverantwortlich in der Klasse zu handeln, erwerben die Fähigkeit, dieses
Prinzip auch auf den Freizeitbereich, den Beruf und die Familie zu übertragen.
Folgende Grundregeln gelten im Klassenzimmer: -
Jede Schülerin und jeder Schüler
hat das Recht, ungestört zu lernen. -
Jede Lehrerin und jeder Lehrer hat das
Recht, ungestört zu unterrichten. - Jeder muss die Rechte des anderen achten. |
Hat der/die Lehrer/in den Eindruck, dass der
Unterrichtsablauf oder einzelne Schüler/innen gestört werden, wird dem störenden
Schüler in ruhiger, respektvoller Art mitgeteilt, dass er/sie den Unterricht
gerade gestört hat und die Frage gestellt, ob er/sie bereit ist, die Störung
abzustellen bzw. die Klassenregeln einzuhalten oder nicht. Bei wiederholtem
Stören muss der Schüler die Klasse verlassen. Er/Sie begibt sich mit dem
Laufzettel, auf dem die Art der Störung vermerkt ist, in den Trainingsraum.
Im
sozialen Trainingsraum entscheidet sich der/die Schüler/in, ob er/sie
wieder am Unterricht teilnehmen möchte. Dazu muss er/sie einen Plan („Mein
Plan“) bearbeiten, der folgende Stichpunkte enthält: Klärung des Vorfalls,
Nachdenken über die Folgen des störenden Verhaltens, Vor-stellung, wie
zukünftig ähnliche Störungen vermieden werden können. Die Vereinbarung, die der/die
Schüler/in getroffen hat, muss eine sichtbare Alternative zu dem störenden
Verhalten enthalten. Der Trainingsraum-lehrer gibt Hilfestellung und bespricht
den fertigen Plan mit dem/der Schüler/in.
Die Entscheidung, die der/die Schüler/in getroffen hat, gilt
nur für dieses Fach bzw. den Fachlehrer/in. Es liegt in der Verantwortung des
Schülers den versäumten Lehrstoff sowie die Hausaufgaben nachzuarbeiten.
Rückkehr
in den Unterricht
Der/Die
Schüler/in geht mit dem Rückkehrplan in den Unterricht des/der Lehrers/in, der
ihn/der sie in den Trainingsraum geschickt hat. Solange der Lehrer den Plan
nicht gelesen hat, ist der/die Schüler/in auf Probe in der Klasse. Sobald
der/die Lehrer/in Zeit hat, wird der Plan besprochen. Akzeptiert der/die Lehrer/in
den Plan, kann der/die Schüler/in im Unter-richt bleiben.
Bei
wiederholten Trainingsraumbesuchen werden die Pläne miteinander verglichen.
Weigert
sich der/die Schüler/in in den Trainingsraum zu gehen, muss
der/die Schüler/in nach Hause und darf erst wieder in die Schule, wenn er/sie
mit einem Elternteil zu einem Beratungsgespräch kommt. Die Eltern werden
telefonisch und schriftlich benachrichtigt.
Bei Störungen
im Trainingsraum wird genauso verfahren.
Das
Arizonaprojekt ist somit ein Programm zur Minimierung von Unterrichtsstörungen,
Förderung des eigenverantwortlichen Denkens und Handelns und zur Verbesserung
des Klassen- und Schulklimas.
1.2 Stufenplan für „Vielkommer im
Trainingsraum (pro Halbjahr)
- |
Weniger als 3 Mal
|
Vorklärende Gespräche im Trainingsraum durch den/die
Trainingsraumlehrer/in Rückkehrgespräche mit dem Klassen- bzw. Fachlehrer |
- |
Nach dem 3. Mal Elternbrief |
Eltern werden schriftlich benachrichtigt
Rückkehrgespräch mit Klassenlehrer/T-L gegen
Fachlehrer Ziel: Einhaltung der festgelegten
Vereinbarungen |
- |
Nach dem 5. Mal |
Eltern werden schriftlich benachrichtigt
1. Gespräch mit den Eltern und der
Schulleitung, dem Klassenlehrer, ggf. Fachlehrer, ev. Schulsozialarbeiter und
Schüler/in.. Ziel: Festlegung von Vereinbarungen,
die von den Eltern mitgetragen und kontrolliert werden. Schriftliche
Zielvereinbarung auf Formblatt! Info für die Eltern: Verfahrensweise beim 8. Mal
Trainingsraumbesuch. |
- |
Beim 8. Mal „Laufzettel“ |
Schüler/in füllt den „Plan“ im
Trainingsraum aus und meldet sich anschließend im Rektorat, die Schulleitung
schickt den Schüler heim. Die Eltern werden telefonisch (Arizonaraum)
und schriftlich benachrichtigt. Der/Die Schüler/in muss nach Hause. Sind die
Eltern am Vormittag tel. nicht erreichbar, dann informiert der verantw.
Arizonalehrer (6.Std.) im Laufe des Tages die Eltern des Schülers. Es folgt
ein mindestens zweitägiger Schulausschluss. Der Schüler darf nur mit dem
Erziehungs-berechtigten wieder in die Schule kommen (zwischenzeitlich
Hausverbot). 2. Gespräch mit Eltern, Schulleitung, Klassenlehrer,
ggf. Fachlehrer, ev.
Schulsozialarbeiter, Schüler/in mit schriftlicher Zielvereinbarung. „Laufzettel“ als Bewährung für den/die
Schüler/in für zunächst eine Woche. Stündliches Einschätzen des
Schülerverhaltens durch Vergeben von Pluspunkten (+), Minus- (-) und
Neutralpunkten (0 = unauffällig) der entsprechenden Fachlehrer/in sowie
tägliches Abzeichnen durch die Eltern (aktive Rolle der Eltern). Der/Die Schüler/in ist
verantwortlich für das Vorlegen des „Laufzettels“ |
- |
Pos. Laufzettel:15 Plus-punkte (+)
und höchstens 5 Minus-punkte |
Zwei Trainingsraumbesuche werden
gestrichen. |
- |
Negativ ausgef. „Laufzettel“ |
Der/die Trainingsraumlehrer/in
wertet den „Laufzettel“ aus und beantragt eine Klassenkonferenz. |
2. Das Arizona-Projekt
und der § 90 Schulgesetz Baden Württemberg ?!
2.1 Die Praxis des
Projektes
Im Grunde ist festzustellen das,
das Arizona- Projekt eine durchaus positive und erstrebenswerte Methode zu
Verbesserung der Bildungs- Vorraussetzungen im Lande darstellen. Das mancher
Schüler mit dem Arizona- Projekt nicht einverstanden ist, ist verständlich,
aber wie ist das nun konkret mit den Regeln des Arizona Projektes und dem
Schulgesetz ?
Da gelten nun folgende Grundregeln
im Klassenzimmer :
- Jede
Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, ungestört zu lernen.
- Jede
Lehrerin und jeder Lehrer hat das Recht, ungestört zu unterrichten.
-
Jeder muss die Rechte des anderen achten.
Man sollte nun meinen das die aus diesem
Grundsatz abgeleiteten Regeln die Schüler wie auch Lehrer betreffen, aber dies
ist bereits der erste Irrtum in der Praxis des Arizona Projektes ! In der
Praxis wird davon ausgegangen das es prinzipiell die Schüler sind die Störungen
des Unterrichts verursachen. Ein Fehlverhalten eines Lehrers als Möglichkeit
einer Unterrichtsstörung ist ausgeschlossen!
Nach welchen Vorgaben wird eine
Unterrichtsstörung durch einen oder mehrerer Schüler festgestellt ?
Es gibt keine, es ist
Ermessenssache des Lehrers wie Objektiv er einer Unterrichtsstörung feststellt.
Je nach Tageslaune oder Sympathie bleibt es dem Lehrer überlassen aus einer
„Mücke“ einen Elefanten zu machen !
Was passiert nun, wenn ein Lehrer
eine Unterrichtsstörung feststellt ?
Er wird aus dem Klassenzimmer
verwiesen und aufgefordert einen speziellen Raum , den „Trainingsraum“ auf zu
suchen. Empfindet ein Schüler die vom Lehrer festgestellte Unterrichtsstörung
für nicht gegeben und weigert er sich der Aufforderung Folge zu leisten, wird
er mit der Androhung die Schule verlassen zu müssen und nach Hause zu gehen
dazu genötigt der Aufforderung des Lehrers nach zu kommen !
Man beachte hierzu den § 240
StGB , hier wird dargestellt das solche Maßnamen als eine Straftat
darstellen !
(1) (1) Wer
einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die
Androhung eines „empfindlichen Übels“ ergibt sich folgenden Auszug aus dem
Arizonaprojekt :
Weigert
sich der/die Schüler/in in den Trainingsraum zu gehen, muss der/die Schüler/in
nach Hause und darf erst wieder in die Schule, wenn er/sie mit einem Elternteil
zu einem Beratungsgespräch kommt. Die Eltern werden telefonisch und schriftlich
benachrichtigt.
Eine derartige Maßname entspricht §90 ( 3 ) 2 c,d . Beachtet man hierzu
noch §90 ( 6 ) ,( 7 ) ist die Androhung des Schulausschluss durchaus als ein
„empfindliches Übel“ anzusehen ! Da die
Schule kein privater Verein ist , sondern im Grunde eine staatliche Behörde und
die Angestellten Beamte sind, sollte man sich Gedanken darüber machen in wie
weit man eine derartigen „Nötigung“ der Schüler noch als rechtlich zulässig
ansehen kann.
2.2 § 240 StGB, Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung
mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder
die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen
ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1 eine
andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2 eine Schwangere zum
Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3 seine Befugnisse oder seine
Stellung als Amtsträger missbraucht.
Das hier der Konflikt
voprogrammiert ist, dürfte außer Frage stehen! Um derartige Konflikte zu
vermeiden b.z.w. gering zu halten, hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe Gesetze
und Verordnungen erlassen der Pädagogisch-Erzirische Maßnamen beschreibt .
Diese sind unter § 90 des Schulgesetzes des Landes Baden Württemberg festgelegt
wurden.
2.3 § 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
( Quelle
: http://www.dreigliederung.de/schulfreiheit/bwschulgesetz.html
)
(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung
des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der
Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von
Personen und Sachen innerhalb der Schule.
(2) Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Sie kommen nur in betracht, soweit
pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.
(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können
getroffen werden:
1. Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer:
Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden;
2. durch den Schulleiter: a) Nachsitzen bis zu vier
Unterrichtsstunden,
b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,
c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
d) Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei
Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Ausschluss für einen
Unterrichtstag;
3. durch die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz unter
Vorsitz des Schulleiters: a) Ausschluss vom Unterricht bis zu vier
Unterrichtswochen, b) Androhung des Ausschlusses aus der Schule, c) Ausschluss
aus der Schule. Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.
(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 3 ist auf Wunsch des
betroffenen Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der
Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz zu beteiligen.
(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der
Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder des Bezirks der
oberen Schulaufsichtsbehörde, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle
Schulen des Landes mit Ausnahme der nach § 82 für den Schüler geeigneten
Sonderschule ausdehnen.
(6) Eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 2
Buchst. c bis Nr. 3 Buchst. b ist nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres
oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die
Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Eine
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 3 Buchst. c und Absatz 5 ist
nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes l das Verbleiben des
Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die
sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten
lässt.
(7) Vor der Entscheidung über eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b bis d und Nr. 3 hat die zur Entscheidung
zuständige Stelle den Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die
Erziehungsberechtigten zu hören. Zur Anhörung ist einzuladen.
(8) Eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 2
Buchst. c und d und Nr. 3 ist dem für die Berufserziehung des Schülers
Mitverantwortlichen mitzuteilen, die Ausdehnung des Ausschlusses nach Absatz 5
bei minderjährigen Schülern auch dem Jugendamt.
(9) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler
vorläufig bis zu zwei Wochen den Schulbesuch untersagen, wenn dessen Verhalten den
Ausschluss aus der Schule erwarten lässt. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören.
In diesem Gesetz ist festzustellen das die Praktiken des
Arizona- Projektes genau in den Geltungsbebreich des § 90 eingreift, ohne
dieses Gesetz zu beachten !
Ich habe das Oberschulamt und das Bildungszentrum Markdorf
schriftlich über diesen Umstand aufgeklärt !
3. Regierungsschuldirektor Franz Marschalik
Regierungspräsidium Tübingen Abteilung 7 - Schule und Bildung Antwortete unter anderem auf mein Schreiben :
„Die in diesem Projekt praktizierten Methoden des Umgangs
mit Störungen sind ausschließlich pädagogisch-erzieherischer Art. Sie ersetzen
keineswegs den § 90 des Schulgesetzes und sind keine anderweitigen Sanktionen,
die neben § 90 unzulässig wären.“
Ich
bin keineswegs der Meinung von Herrn Marschalik ! Es handelt sich nach meiner Feststellung eindeutig um einen
Verstoß gegen §90 des Schulgesetzes .
Es
heißt da im Gesetzbuch eindeutig :
„§90
(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden : ....“
Die
Rede ist nicht von „Sanktionen“, aber
was sollen „Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“ grundsätzlich sein wenn sie
nicht von :“ pädagogisch-erzieherischer Art“ sind !!! Das Wort „Erziehung“ ist deutlich im Gesetzestext enthalten, der
Ausschluss vom Unterricht und die Aufforderung den Trainingsraum aufzusuchen
deckt sich zu 100% mit der sogenannten „Erziehungs- und Ordnungsmaßname nach §90 (3) 2.d ! Sie ist von : “ pädagogisch-erzieherischer Art , was
eine „ Sanktion“ überdies ebenso wäre !
Gerade
Pädagogen die, die Wissenschaft der
Erziehung und Bildung, also der Überlieferung von Normen und
Verhaltensvorschriften unserer Gesellschaft und Anwendung der Didaktik, d.h. Analyse
und Planung von Lehr-/Lern- und Ausbildungsprozessen an die nachfolgende
Generation weitergeben sollen, sollten wissen das Sanktionen letztlich als
zwingendes Mittel zur Einhaltung der gesellschaftlichen Normen nichts anderes
sind als ein etwas deutlicheres Mittel der Didaktik. Ordnungsmaßnamen sind wie
Sanktionen Bestandteil der Erziehung dessen Rahmen und Verfahren im § 90 des
Schulgesetzes festgelegt sind.
Die
Anwendung des Arizonaprojektes bedeutet folglich durch das Ausschlissen
von Punkt 2. unter § 90 (3) eine
Erweiterung der nach §90 Schulgesetz bestehenden erzieherischen Maßnamen.
Eine
derartige Erweiterung des Gesetzes ist aber nicht vom Gesetzgeber im
Schulgesetz verankert und somit entgegen der Meinung des Herrn
Regierungsschuldirektor Franz Marschalik, eine unzulässige Erweiterung !
Er
bestätigt letztlich in seinem Schreiben selbst: „sind ausschließlich
pädagogisch-erzieherischer Art“ !
Also
was soll denn der befristete Ausschluss vom Unterricht , b.z.w. die zynische
Behauptung der Lehrer: „Hat sich entschlossen den Fachunterricht zu verlassen“
(
Quelle: Formular der Elternmitteilung) nun sein ?
Herr Marschalik wird wohl deutlich darlegen
müssen das, das eine das andere nicht tangiert !
3.1
In der Summe stelle ich fest:
Der
Grundgedanke des Arizona Projektes ist als positiv und erstrebenswert zu
bewerten, leider haben die Schulen es versäumt ein sicheres und verständliches
Regelwerk für dieses Projekt zu schaffen.
Als weiteres wurde es unterlassen das gesamte Projekt im Rahmen des Schulgesetzes zu halten,
zwangsläufig ergibt sich in manchen fällen daraus der Verdacht des Missbrauches
dieses Projekt durch die Lehrer !
nach
sorgfältiger Prüfung des Schulgesetzes und den Prinzipien des Arizona Projektes
bleib nur ein Schluss :
Das
Arizona Projekt gegen den §90 ( 3 ) 2 c,d . ( 6 ) und ( 7 ) des Schulgesetzes
Baden Württemberg verstößt !
Es
ist dem Regierungspräsidium Tübingen gut geraten die rechtliche Situation vom Verwaltungsgericht
prüfen zu lassen. Bis dies getan ist, sollte das Arizona- Projekt an allen
Schulen des Landes ausgesetzt werden !
Ergänzung :
Arizona
Projekt verstößt tatsächlich gegen das Schulgesetz !
Auszug aus
dem Antwort E-Mail von Herrn Franz Marschalik, Regierungsschuldirektor 8.4.2005
:
...] Das
Arizona-Projekt wäre dann zu beanstanden, wenn es als Erziehungs- und
Ordnungsmaßnahme missbraucht würde. [...
...]
Sowohl ich als Pädagoge als auch Herr Andriessens
als Jurist haben uns eingehend mit dem Arizona-Projekt befasst und wissen um
die Chancen, aber auch die Risiken. [....
...]
Das Verfahren ist transparent und unterliegt keiner Willkür.
Ich
habe auf dieses E-Mail hin meine Ausführungen noch etwas deutlicher dargestellt
und Herrn Marschalik darüber aufgeklärt das ich keineswegs seiner Meinung bin.
Darauf antwortete mir Herr Johann-Peter Andriessens, Jurist am
Oberschulamt Tübingen Ref. 71/72 und teilt mir in seinem E-Mail vom 25.4.2005
unter anderem folgendes mit :
„Das schriftliche Konzept der Schule enthielt bisher die
Feststellung, dass Schüler nach Hause geschickt werden, wenn sie sich weigern
in den Trainingsraum zu gehen. Die Schule wird diese Aussage umgehend ändern .“
( Zum vergleich der Genauer Wortlaut besagten Konzeptes :
„Weigert sich der/die Schüler/in in den Trainingsraum zu gehen, muss
der/die Schüler/in nach Hause und darf erst wieder in die Schule, wenn er/sie
mit einem Elternteil zu einem Beratungsgespräch kommt. Die Eltern werden
telefonisch und schriftlich benachrichtigt. „
Quelle
: Informationsblatt des Bildungszentrum Markdorf )
Offensichtlich
haben sich die Herren Marschalik
und Andriessens wohl doch nicht so „eingehend mit dem Arizona-
Projekt“ befast wie Herr Marschalik
in einem
e-Mail vom 8.4.2005 gerne vorgeben möchte ! Anders läst sich auf jeden Fall das
E- Mail vom 25.4.2005 des Herrn Andriessens, wohl nicht
erklären !
Nun, das ist nur ein Teil des Arizona Projektes das wohl nicht so ist wie es
sein dürfte !
Was Herr Andriessens wohl nicht feststellt, ist das nach wie vor auch die
anderen von mir bemängelten Punkte gegen das Schulgesetz verstoßen !
Allerdings bestätigt die von Herrn Andriessens gemachte Feststellung zumindest
das an unzähligen Schulen im Land Baden Württemberg mit einem Pädagogischen
Konzept gearbeitet wird das eindeutig im Konflikt mit dem Schulgesetz des
Landes Baden Württemberg steht ! Offensichtlich hat man es doch versäumt dieses
Arizona Projekt auf seine rechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Die Aussage von
Herrn Andriessens, das oben genante Feststellung umgehend geändert wird bezieht
sich nach meiner bisherigen Feststellung nur auf das Bildungszentrum Markdorf,
alle anderen Schulen in Baden Württemberg in dem das Arizona Projekt
praktiziert wird, verfahren wohl weiterhin mit diesem unzulässigen Konzept !
Daraus
leite ich ab das, das Oberschulamt wohl kein echtes Interesse entwickelt das
Arizona Projekt nachhaltig auf seine rechtliche Stellung zu Prüfen ! Die von
den Herren Marschalik
und Andriessens gemachten Äußerungen sind eine meinungsabhängige
Äußerung und keineswegs das Ergebnis einer echten unabhängigen Prüfung . Damit
bleibt der Willkür an den Schulen nach wie vor die Türen offen !
Thomas Kliebenschedel
Am Bildungszentrum Markdorf wurde genanter Satz umformuliert und heißt nun wie
folgt:
„Weigert sich der Schüler /die Schülerin, in den Trainingsraum zu gehen,
muss er/sie sich unverzüglich bei der Schulleitung melden. Zeigt er/sie sich
nicht einsichtig, kann er/sie erst wieder in den Unterricht, wenn mit einem
Erziehungsberechtigten ein befriedigendes Beratungsgespräch erfolgt ist.“
Letzte
Änderung 11.7.2005
Neues
Thema in Vorbereitung :
Wenn
Schüler wegen Ihren Eltern, von Lehrern gemobbt werden
!
Die „Sonderpädagogik“
des Herrn Faden ( Schulleiter der Hauptschule Markdorf )