Neues Thema in Vorbereitung :

 

Wenn Schüler wegen Ihren Eltern, von Lehrern gemobbt werden !

Die „Sonderpädagogik“ des Herrn Faden ( Schulleiter der Hauptschule am Bildungszentrum Markdorf )

 

Aktuell :

Das Arizonaprojekt- Schulpädagogik am Rande der Legalität !?

Ein pädagogisch-erzieherisches Experiment in Konkurrenz zum § 90 Schulgesetz Baden Württemberg ?! Willkür und Schüler mobbing .

 

 

 

Von Thomas Kliebenschedel 14.4.2005

 

1 Das Arizonaprojekt

 

1.1 Prinzip und Funktionsweise des Arizona Projektes

 

1.2 Stufenplan für "Vielkommer im Trainingsraum (pro Halbjahr)

 

2 Das Arizona-Projekt und der § 90 Schulgesetz Baden Württemberg ?!

 

2.1 Die Praxis des Projektes

 

2.2 § 240 Nötigung

 

2.3 § 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

In diesem Gesetz ist festzustellen das die Praktiken des Arizona- Projektes genau in den Geltungsbereich des § 90 eingreift, ohne dieses Gesetz zu beachten !

 

3 Regierungsschuldirektor Franz Marschalik, Regierungspräsidium Tübingen

 

3.1 In der Summe stelle ich fest:

 

 

 

 

 

1. Das Arizonaprojekt

Seit einigen Jahren wird an Schulen des Landes Baden Württemberg ein Projekt zur Erziehung zum eigenverantwortlichen Denken  und Handeln der Schüler praktiziert. Ein Trainingsprogramm für Schülerinnen und Schüler, das auf Verbesserung des sozialen Verhaltens, auf gegenseitigen Respekt, auf Eigenverantwortung und auf Anerkennung der Rechte anderer zielt.  Das sogenannte  "Arizona-Projekt" geht auf einen von Ed Ford initiierten Schulversuch in Phoenix/ Arizona zurück. Das " Arizona- Projekt " ist ein Programm, das den Schülerinnen und Schülern die Entscheidung überlässt, ob sie sich an vereinbarte Regeln halten wollen oder nicht. Bei der Nichteinhaltung dieser Regeln werden die Schülerinnen und Schüler allerdings konsequent in die Verantwortung genommen, indem sie die Ausgangssituation des Konflikts und dessen Folgen für sich und andere im Trainingsraum überdenken müssen.

Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht stören, werden damit konfrontiert, dass sie die Klassenregeln brechen und damit den Mitschülern und den Lehrern Schaden zufügen. Dies kann nicht akzeptiert werden. Der Unterrichtsstörer wird in dieser Situation von der Lehrkraft gefragt, ob er bereit ist, die Klassenregeln einzuhalten oder nicht. Der Schüler entscheidet sich, entweder die Regeln einzuhalten oder in den Trainingsraum zu gehen. Normalerweise wird sich der Schüler für den Verbleib im Klassenzimmer entscheiden. Stört derselbe Schüler ein zweites Mal in der Unterrichtsstunde, dann bedeutet dies, dass er sich nicht an die Regeln halten will und sich entschieden hat, den Trainingsraum aufzusuchen. Der Schüler erhält einen Laufzettel, er muss die Klasse für den Rest der Unterrichtsstunde verlassen und geht in den Trainingsraum.

1.1 Prinzip und Funktionsweise des Arizona Projektes 

Quelle : http://www.hwb.fn.bw.schule.de/Arizona.htm

 

Eigenverantwortliches Denken und Handeln ist ein Konzept, das sich an einem von Ed Ford initiierten Schulversuch in Phoenix/Arizona (daher „Arizonaprojekt“) orientiert.

Das Hauptziel dieses Programms besteht darin, zu gewährleisten, dass die lernbereiten Schülerinnen und Schüler ungestört lernen können.

Ein weiteres Ziel besteht darin, den häufig störenden Schülerinnen und Schülern die Einsicht zu vermitteln, dass sie selbst für sich entscheiden müssen, ob sie sich an vereinbarte Regeln halten wollen oder nicht und dass sie für die positiven wie negativen Folgen dieser Entscheidung selbst verantwortlich sind (Eigenverantwortung übernehmen). Schüler/innen, die lernen, eigenverantwortlich in der Klasse zu handeln, erwerben die Fähigkeit, dieses Prinzip auch auf den Freizeitbereich, den Beruf und die Familie zu übertragen.

   

 

Folgende Grundregeln gelten im Klassenzimmer:

-         Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, ungestört zu lernen.

-         Jede Lehrerin und jeder Lehrer hat das Recht, ungestört zu unterrichten.

-          Jeder muss die Rechte des anderen achten.

 

 

Hat der/die Lehrer/in den Eindruck, dass der Unterrichtsablauf oder einzelne Schüler/innen gestört werden, wird dem störenden Schüler in ruhiger, respektvoller Art mitgeteilt, dass er/sie den Unterricht gerade gestört hat und die Frage gestellt, ob er/sie bereit ist, die Störung abzustellen bzw. die Klassenregeln einzuhalten oder nicht. Bei wiederholtem Stören muss der Schüler die Klasse verlassen. Er/Sie begibt sich mit dem Laufzettel, auf dem die Art der Störung vermerkt ist, in den Trainingsraum.

 

Im sozialen Trainingsraum entscheidet sich der/die Schüler/in, ob er/sie wieder am Unterricht teilnehmen möchte. Dazu muss er/sie einen Plan („Mein Plan“) bearbeiten, der folgende Stichpunkte enthält: Klärung des Vorfalls, Nachdenken über die Folgen des störenden Verhaltens, Vor-stellung, wie zukünftig ähnliche Störungen vermieden werden können. Die Vereinbarung, die der/die Schüler/in getroffen hat, muss eine sichtbare Alternative zu dem störenden Verhalten enthalten. Der Trainingsraum-lehrer gibt Hilfestellung und bespricht den fertigen Plan mit dem/der Schüler/in.

 

Die Entscheidung, die der/die Schüler/in getroffen hat, gilt nur für dieses Fach bzw. den Fachlehrer/in. Es liegt in der Verantwortung des Schülers den versäumten Lehrstoff sowie die Hausaufgaben nachzuarbeiten.

 

 

Rückkehr in den Unterricht

 

Der/Die Schüler/in geht mit dem Rückkehrplan in den Unterricht des/der Lehrers/in, der ihn/der sie in den Trainingsraum geschickt hat. Solange der Lehrer den Plan nicht gelesen hat, ist der/die Schüler/in auf Probe in der Klasse. Sobald der/die Lehrer/in Zeit hat, wird der Plan besprochen. Akzeptiert der/die Lehrer/in den Plan, kann der/die Schüler/in im Unter-richt bleiben.

 

Bei wiederholten Trainingsraumbesuchen werden die Pläne miteinander verglichen.

 

Weigert sich der/die Schüler/in in den Trainingsraum zu gehen, muss der/die Schüler/in nach Hause und darf erst wieder in die Schule, wenn er/sie mit einem Elternteil zu einem Beratungsgespräch kommt. Die Eltern werden telefonisch und schriftlich benachrichtigt.

Bei Störungen im Trainingsraum wird genauso verfahren.

 Das Arizonaprojekt ist somit ein Programm zur Minimierung von Unterrichtsstörungen, Förderung des eigenverantwortlichen Denkens und Handelns und zur Verbesserung des Klassen- und Schulklimas.

 

1.2 Stufenplan für „Vielkommer im Trainingsraum (pro Halbjahr)

 

-

Weniger als 3 Mal

Vorklärende Gespräche im Trainingsraum durch den/die Trainingsraumlehrer/in

Rückkehrgespräche mit dem Klassen- bzw. Fachlehrer

-

Nach dem 3. Mal

 

 

Elternbrief

Eltern werden schriftlich benachrichtigt

Rückkehrgespräch mit Klassenlehrer/T-L gegen Fachlehrer

Ziel: Einhaltung der festgelegten Vereinbarungen

-

Nach dem 5. Mal

Eltern werden schriftlich benachrichtigt

1. Gespräch mit den Eltern und der Schulleitung, dem Klassenlehrer, ggf. Fachlehrer, ev. Schulsozialarbeiter und Schüler/in..

Ziel: Festlegung von Vereinbarungen, die von den Eltern mitgetragen und kontrolliert werden. Schriftliche Zielvereinbarung auf Formblatt!

Info für die Eltern: Verfahrensweise beim 8. Mal Trainingsraumbesuch.

-

Beim 8. Mal

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„Laufzettel“

 

 

 

Schüler/in füllt den „Plan“ im Trainingsraum aus und meldet sich anschließend im Rektorat, die Schulleitung schickt den Schüler heim.

Die Eltern werden telefonisch (Arizonaraum) und schriftlich benachrichtigt. Der/Die Schüler/in muss nach Hause. Sind die Eltern am Vormittag tel. nicht erreichbar, dann informiert der verantw. Arizonalehrer (6.Std.) im Laufe des Tages die Eltern des Schülers. Es folgt ein mindestens zweitägiger Schulausschluss.

Der Schüler darf nur mit dem Erziehungs-berechtigten wieder in die Schule kommen (zwischenzeitlich Hausverbot).

2. Gespräch mit Eltern, Schulleitung, Klassenlehrer, ggf. Fachlehrer,  ev. Schulsozialarbeiter, Schüler/in mit schriftlicher Zielvereinbarung.

„Laufzettel“ als Bewährung für den/die Schüler/in  für zunächst eine Woche.

Stündliches Einschätzen des Schülerverhaltens durch Vergeben von Pluspunkten (+), Minus- (-) und Neutralpunkten (0 = unauffällig) der entsprechenden Fachlehrer/in sowie tägliches Abzeichnen durch die Eltern (aktive Rolle der Eltern).

Der/Die Schüler/in ist verantwortlich für das Vorlegen des „Laufzettels“

-

Pos. Laufzettel:15 Plus-punkte (+) und höchstens 5 Minus-punkte

Zwei Trainingsraumbesuche werden gestrichen.

-

Negativ ausgef. „Laufzettel“

Der/die Trainingsraumlehrer/in wertet den „Laufzettel“ aus und beantragt eine Klassenkonferenz.

 

2. Das Arizona-Projekt und der § 90 Schulgesetz Baden Württemberg ?!

2.1 Die Praxis des Projektes

Im Grunde ist festzustellen das, das Arizona- Projekt eine durchaus positive und erstrebenswerte Methode zu Verbesserung der Bildungs- Vorraussetzungen im Lande darstellen. Das mancher Schüler mit dem Arizona- Projekt nicht einverstanden ist, ist verständlich, aber wie ist das nun konkret mit den Regeln des Arizona Projektes und dem Schulgesetz  ?

Da gelten nun folgende Grundregeln im Klassenzimmer :

-         Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, ungestört zu lernen.

-         Jede Lehrerin und jeder Lehrer hat das Recht, ungestört zu unterrichten.

-          Jeder muss die Rechte des anderen achten.

Man sollte nun meinen das die aus diesem Grundsatz abgeleiteten Regeln die Schüler wie auch Lehrer betreffen, aber dies ist bereits der erste Irrtum in der Praxis des Arizona Projektes ! In der Praxis wird davon ausgegangen das es prinzipiell die Schüler sind die Störungen des Unterrichts verursachen. Ein Fehlverhalten eines Lehrers als Möglichkeit einer Unterrichtsstörung ist ausgeschlossen!

Nach welchen Vorgaben wird eine Unterrichtsstörung durch einen oder mehrerer Schüler festgestellt ?

Es gibt keine, es ist Ermessenssache des Lehrers wie Objektiv er einer Unterrichtsstörung feststellt. Je nach Tageslaune oder Sympathie bleibt es dem Lehrer überlassen aus einer „Mücke“ einen Elefanten zu machen !

Was passiert nun, wenn ein Lehrer eine Unterrichtsstörung feststellt ?

Er wird aus dem Klassenzimmer verwiesen und aufgefordert einen speziellen Raum , den „Trainingsraum“ auf zu suchen. Empfindet ein Schüler die vom Lehrer festgestellte Unterrichtsstörung für nicht gegeben und weigert er sich der Aufforderung Folge zu leisten, wird er mit der Androhung die Schule verlassen zu müssen und nach Hause zu gehen dazu genötigt der Aufforderung des Lehrers nach zu kommen !

Man beachte hierzu den §  240  StGB , hier wird dargestellt das solche Maßnamen als eine Straftat darstellen !

(1)     (1)     Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Die Androhung eines „empfindlichen Übels“ ergibt sich folgenden Auszug aus dem Arizonaprojekt :

Weigert sich der/die Schüler/in in den Trainingsraum zu gehen, muss der/die Schüler/in nach Hause und darf erst wieder in die Schule, wenn er/sie mit einem Elternteil zu einem Beratungsgespräch kommt. Die Eltern werden telefonisch und schriftlich benachrichtigt.

Eine derartige Maßname entspricht §90 ( 3 ) 2 c,d . Beachtet man hierzu noch §90 ( 6 ) ,( 7 ) ist die Androhung des Schulausschluss durchaus als ein „empfindliches Übel“ anzusehen !  Da die Schule kein privater Verein ist , sondern im Grunde eine staatliche Behörde und die Angestellten Beamte sind, sollte man sich Gedanken darüber machen in wie weit man eine derartigen „Nötigung“ der Schüler noch als rechtlich zulässig ansehen kann.

 

2.2 § 240 StGB, Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1 eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,

2 eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

3 seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Das hier der Konflikt voprogrammiert ist, dürfte außer Frage stehen! Um derartige Konflikte zu vermeiden b.z.w. gering zu halten, hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe Gesetze und Verordnungen erlassen der Pädagogisch-Erzirische Maßnamen beschreibt . Diese sind unter § 90 des Schulgesetzes des Landes Baden Württemberg festgelegt wurden.

2.3 § 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

( Quelle : http://www.dreigliederung.de/schulfreiheit/bwschulgesetz.html )

(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.

(2) Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Sie kommen nur in betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. 

(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:

1. Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden;

2. durch den Schulleiter: a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,
b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,
c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
d) Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Ausschluss für einen Unterrichtstag;

3. durch die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters: a) Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen, b) Androhung des Ausschlusses aus der Schule, c) Ausschluss aus der Schule. Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.

(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 3 ist auf Wunsch des betroffenen Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz zu beteiligen.

(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder des Bezirks der oberen Schulaufsichtsbehörde, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der nach § 82 für den Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen.

(6) Eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c bis Nr. 3 Buchst. b ist nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 3 Buchst. c und Absatz 5 ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes l das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.

(7) Vor der Entscheidung über eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b bis d und Nr. 3 hat die zur Entscheidung zuständige Stelle den Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die Erziehungsberechtigten zu hören. Zur Anhörung ist einzuladen.

(8) Eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c und d und Nr. 3 ist dem für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitzuteilen, die Ausdehnung des Ausschlusses nach Absatz 5 bei minderjährigen Schülern auch dem Jugendamt.

(9) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu zwei Wochen den Schulbesuch untersagen, wenn dessen Verhalten den Ausschluss aus der Schule erwarten lässt. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören.

In diesem Gesetz ist festzustellen das die Praktiken des Arizona- Projektes genau in den Geltungsbebreich des § 90 eingreift, ohne dieses Gesetz zu beachten !

Ich habe das Oberschulamt und das Bildungszentrum Markdorf schriftlich über diesen Umstand aufgeklärt !

 

3. Regierungsschuldirektor Franz Marschalik
 
Regierungspräsidium Tübingen Abteilung 7 - Schule und Bildung Antwortete unter anderem auf mein Schreiben :

„Die in diesem Projekt praktizierten Methoden des Umgangs mit Störungen sind ausschließlich pädagogisch-erzieherischer Art. Sie ersetzen keineswegs den § 90 des Schulgesetzes und sind keine anderweitigen Sanktionen, die neben § 90 unzulässig wären.“

 

Ich bin keineswegs der Meinung von Herrn Marschalik !  Es handelt sich nach meiner Feststellung eindeutig um einen Verstoß gegen §90 des Schulgesetzes .

Es heißt da im Gesetzbuch eindeutig : 

 

„§90 (3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden : ....“

 

Die Rede ist nicht von „Sanktionen“,  aber was sollen „Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“ grundsätzlich sein wenn sie nicht von :“ pädagogisch-erzieherischer Art“ sind !!! Das Wort „Erziehung“  ist deutlich im Gesetzestext enthalten, der Ausschluss vom Unterricht und die Aufforderung den Trainingsraum aufzusuchen deckt sich zu 100% mit der sogenannten „Erziehungs- und Ordnungsmaßname nach  §90 (3) 2.d ! Sie ist von   : “ pädagogisch-erzieherischer Art , was eine „ Sanktion“ überdies ebenso wäre !

Gerade Pädagogen die, die  Wissenschaft der Erziehung und Bildung, also der Überlieferung von Normen und Verhaltensvorschriften unserer Gesellschaft und Anwendung der Didaktik, d.h. Analyse und Planung von Lehr-/Lern- und Ausbildungsprozessen an die nachfolgende Generation weitergeben sollen, sollten wissen das Sanktionen letztlich als zwingendes Mittel zur Einhaltung der gesellschaftlichen Normen nichts anderes sind als ein etwas deutlicheres Mittel der Didaktik. Ordnungsmaßnamen sind wie Sanktionen Bestandteil der Erziehung dessen Rahmen und Verfahren im § 90 des Schulgesetzes festgelegt sind.

Die Anwendung des Arizonaprojektes bedeutet folglich durch das Ausschlissen von  Punkt 2. unter § 90 (3) eine Erweiterung der nach §90 Schulgesetz bestehenden erzieherischen Maßnamen.

Eine derartige Erweiterung des Gesetzes ist aber nicht vom Gesetzgeber im Schulgesetz verankert und somit entgegen der Meinung des Herrn Regierungsschuldirektor Franz Marschalik, eine unzulässige Erweiterung !

Er bestätigt letztlich in seinem Schreiben selbst: „sind ausschließlich pädagogisch-erzieherischer Art“ !

Also was soll denn der befristete Ausschluss vom Unterricht , b.z.w. die zynische Behauptung der Lehrer: „Hat sich entschlossen den Fachunterricht zu verlassen“

( Quelle: Formular der Elternmitteilung) nun sein ?

 

Herr  Marschalik wird wohl deutlich darlegen müssen das, das eine das andere nicht tangiert !

 

3.1 In der Summe stelle ich fest:

 

Der Grundgedanke des Arizona Projektes ist als positiv und erstrebenswert zu bewerten, leider haben die Schulen es versäumt ein sicheres und verständliches Regelwerk für dieses Projekt zu schaffen.  Als weiteres wurde es unterlassen das gesamte Projekt  im Rahmen des Schulgesetzes zu halten, zwangsläufig ergibt sich in manchen fällen daraus der Verdacht des Missbrauches dieses Projekt durch die Lehrer !

nach sorgfältiger Prüfung des Schulgesetzes und den Prinzipien des Arizona Projektes bleib nur ein Schluss :

 

 

Das Arizona Projekt gegen den §90 ( 3 ) 2 c,d . ( 6 ) und ( 7 ) des Schulgesetzes Baden Württemberg verstößt !

 

 

 

 

Es ist dem Regierungspräsidium Tübingen gut geraten die rechtliche Situation vom Verwaltungsgericht prüfen zu lassen. Bis dies getan ist, sollte das Arizona- Projekt an allen Schulen des Landes ausgesetzt werden !

 

 

 

 

 

 

Ergänzung :

 

Arizona Projekt verstößt tatsächlich gegen das Schulgesetz !

 

 

Auszug aus dem Antwort E-Mail von Herrn Franz Marschalik, Regierungsschuldirektor 8.4.2005 :

 

...] Das Arizona-Projekt wäre dann zu beanstanden, wenn es als Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme missbraucht würde. [...

 

...] Sowohl ich als Pädagoge als auch Herr Andriessens als Jurist haben uns eingehend mit dem Arizona-Projekt befasst und wissen um die Chancen, aber auch die Risiken. [....

 

...] Das Verfahren ist transparent und unterliegt keiner Willkür.

 

Ich habe auf dieses E-Mail hin meine Ausführungen noch etwas deutlicher dargestellt und Herrn Marschalik darüber aufgeklärt das ich keineswegs seiner Meinung bin. Darauf antwortete mir Herr Johann-Peter Andriessens, Jurist am Oberschulamt Tübingen Ref. 71/72 und teilt mir in seinem E-Mail vom 25.4.2005 unter anderem folgendes mit :

„Das schriftliche Konzept der Schule enthielt bisher die Feststellung, dass Schüler nach Hause geschickt werden, wenn sie sich weigern in den Trainingsraum zu gehen. Die Schule wird diese Aussage umgehend ändern .“

( Zum vergleich der Genauer Wortlaut besagten Konzeptes :

„Weigert sich der/die Schüler/in in den Trainingsraum zu gehen, muss der/die Schüler/in nach Hause und darf erst wieder in die Schule, wenn er/sie mit einem Elternteil zu einem Beratungsgespräch kommt. Die Eltern werden telefonisch und schriftlich benachrichtigt. „

Quelle : Informationsblatt des Bildungszentrum Markdorf )

Offensichtlich haben sich die Herren  Marschalik und Andriessens wohl doch nicht so „eingehend mit dem Arizona- Projekt“ befast wie Herr Marschalik

in einem e-Mail vom 8.4.2005 gerne vorgeben möchte ! Anders läst sich auf jeden Fall das E- Mail vom 25.4.2005 des Herrn Andriessens, wohl nicht erklären !

 

 


Nun, das ist nur ein Teil des Arizona Projektes das wohl nicht so ist wie es sein dürfte !
Was Herr Andriessens wohl nicht feststellt, ist das nach wie vor auch die anderen von mir bemängelten Punkte gegen das Schulgesetz verstoßen !
Allerdings bestätigt die von Herrn Andriessens gemachte Feststellung zumindest das an unzähligen Schulen im Land Baden Württemberg mit einem Pädagogischen Konzept gearbeitet wird das eindeutig im Konflikt mit dem Schulgesetz des Landes Baden Württemberg steht ! Offensichtlich hat man es doch versäumt dieses Arizona Projekt auf seine rechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Die Aussage von Herrn Andriessens, das oben genante Feststellung umgehend geändert wird bezieht sich nach meiner bisherigen Feststellung nur auf das Bildungszentrum Markdorf, alle anderen Schulen in Baden Württemberg in dem das Arizona Projekt praktiziert wird, verfahren wohl weiterhin mit diesem unzulässigen Konzept !

 

Daraus leite ich ab das, das Oberschulamt wohl kein echtes Interesse entwickelt das Arizona Projekt nachhaltig auf seine rechtliche Stellung zu Prüfen ! Die von den Herren  Marschalik und Andriessens gemachten Äußerungen sind eine meinungsabhängige Äußerung und keineswegs das Ergebnis einer echten unabhängigen Prüfung . Damit bleibt der Willkür an den Schulen nach wie vor die Türen offen !

 
Thomas Kliebenschedel

Am Bildungszentrum Markdorf wurde genanter Satz umformuliert und heißt nun wie folgt:

„Weigert sich der Schüler /die Schülerin, in den Trainingsraum zu gehen, muss er/sie sich unverzüglich bei der Schulleitung melden. Zeigt er/sie sich nicht einsichtig, kann er/sie erst wieder in den Unterricht, wenn mit einem Erziehungsberechtigten ein befriedigendes Beratungsgespräch erfolgt ist.“

 

 

Letzte Änderung 11.7.2005

 

Neues Thema in Vorbereitung :

 

Wenn Schüler wegen Ihren Eltern, von Lehrern gemobbt werden !

Die „Sonderpädagogik“ des Herrn Faden ( Schulleiter der Hauptschule Markdorf )