Neues
Thema in Vorbereitung :
Wenn
Schler wegen Ihren Eltern, von Lehrern gemobbt werden
!
Die Sonderpdagogik
des Herrn Faden ( Schulleiter der Hauptschule am Bildungszentrum Markdorf )
Aktuell :
Das Arizonaprojekt-
Schulpdagogik am Rande der Legalitt !?
Ein pdagogisch-erzieherisches Experiment in Konkurrenz zum 90
Schulgesetz Baden Wrttemberg ?! Willkr und Schler mobbing .
Von Thomas Kliebenschedel 14.4.2005
1 Das Arizonaprojekt
1.1 Prinzip und Funktionsweise des Arizona Projektes
1.2 Stufenplan fr "Vielkommer im Trainingsraum (pro
Halbjahr)
2 Das Arizona-Projekt und der 90 Schulgesetz Baden Wrttemberg
?!
2.1 Die
Praxis des Projektes
2.2 240 Ntigung
2.3 90 Erziehungs- und Ordnungsmanahmen
In diesem Gesetz ist festzustellen das die Praktiken des Arizona-
Projektes genau in den Geltungsbereich des 90 eingreift, ohne dieses Gesetz
zu beachten !
3 Regierungsschuldirektor Franz Marschalik, Regierungsprsidium
Tbingen
3.1 In der Summe stelle ich fest:
1.
Das Arizonaprojekt
Seit einigen Jahren wird an Schulen des
Landes Baden Wrttemberg ein Projekt zur Erziehung zum eigenverantwortlichen Denken und Handeln der Schler
praktiziert. Ein Trainingsprogramm fr Schlerinnen und Schler, das auf
Verbesserung des sozialen Verhaltens, auf gegenseitigen Respekt, auf
Eigenverantwortung und auf Anerkennung der Rechte anderer zielt. Das sogenannte "Arizona-Projekt"
geht auf einen von Ed Ford initiierten Schulversuch in Phoenix/ Arizona zurck.
Das " Arizona- Projekt " ist ein Programm, das den Schlerinnen und
Schlern die Entscheidung berlsst, ob sie sich an vereinbarte Regeln halten
wollen oder nicht. Bei der Nichteinhaltung dieser Regeln werden die
Schlerinnen und Schler allerdings konsequent in die Verantwortung genommen,
indem sie die Ausgangssituation des Konflikts und dessen Folgen fr sich und
andere im Trainingsraum berdenken mssen.
Schlerinnen
und Schler, die den Unterricht stren, werden damit konfrontiert, dass sie die
Klassenregeln brechen und damit den Mitschlern und den Lehrern Schaden
zufgen. Dies kann nicht akzeptiert werden. Der Unterrichtsstrer wird in
dieser Situation von der Lehrkraft gefragt, ob er bereit ist, die Klassenregeln
einzuhalten oder nicht. Der Schler entscheidet sich, entweder die Regeln
einzuhalten oder in den Trainingsraum zu gehen. Normalerweise wird sich der
Schler fr den Verbleib im Klassenzimmer entscheiden. Strt derselbe Schler
ein zweites Mal in der Unterrichtsstunde, dann bedeutet dies, dass er sich
nicht an die Regeln halten will und sich entschieden hat, den Trainingsraum
aufzusuchen. Der Schler erhlt einen Laufzettel, er muss die Klasse fr den
Rest der Unterrichtsstunde verlassen und geht in den Trainingsraum.
1.1 Prinzip und Funktionsweise des
Arizona Projektes
Quelle : http://www.hwb.fn.bw.schule.de/Arizona.htm
Eigenverantwortliches
Denken und Handeln ist ein Konzept, das sich an einem von Ed Ford initiierten
Schulversuch in Phoenix/Arizona (daher Arizonaprojekt) orientiert.
Ein
weiteres Ziel besteht darin, den hufig strenden Schlerinnen und
Schlern die Einsicht zu vermitteln, dass sie selbst fr sich entscheiden
mssen, ob sie sich an vereinbarte Regeln halten wollen oder nicht und dass sie
fr die positiven wie negativen Folgen dieser Entscheidung selbst
verantwortlich sind (Eigenverantwortung bernehmen). Schler/innen, die lernen,
eigenverantwortlich in der Klasse zu handeln, erwerben die Fhigkeit, dieses
Prinzip auch auf den Freizeitbereich, den Beruf und die Familie zu bertragen.
|
Folgende Grundregeln gelten im Klassenzimmer: -
Jede Schlerin und jeder Schler
hat das Recht, ungestrt zu lernen. -
Jede Lehrerin und jeder Lehrer hat das
Recht, ungestrt zu unterrichten. - Jeder muss die Rechte des anderen achten. |
Hat der/die Lehrer/in den Eindruck, dass der
Unterrichtsablauf oder einzelne Schler/innen gestrt werden, wird dem strenden
Schler in ruhiger, respektvoller Art mitgeteilt, dass er/sie den Unterricht
gerade gestrt hat und die Frage gestellt, ob er/sie bereit ist, die Strung
abzustellen bzw. die Klassenregeln einzuhalten oder nicht. Bei wiederholtem
Stren muss der Schler die Klasse verlassen. Er/Sie begibt sich mit dem
Laufzettel, auf dem die Art der Strung vermerkt ist, in den Trainingsraum.
Im
sozialen Trainingsraum entscheidet sich der/die Schler/in, ob er/sie
wieder am Unterricht teilnehmen mchte. Dazu muss er/sie einen Plan (Mein
Plan) bearbeiten, der folgende Stichpunkte enthlt: Klrung des Vorfalls,
Nachdenken ber die Folgen des strenden Verhaltens, Vor-stellung, wie
zuknftig hnliche Strungen vermieden werden knnen. Die Vereinbarung, die der/die
Schler/in getroffen hat, muss eine sichtbare Alternative zu dem strenden
Verhalten enthalten. Der Trainingsraum-lehrer gibt Hilfestellung und bespricht
den fertigen Plan mit dem/der Schler/in.
Die Entscheidung, die der/die Schler/in getroffen hat, gilt
nur fr dieses Fach bzw. den Fachlehrer/in. Es liegt in der Verantwortung des
Schlers den versumten Lehrstoff sowie die Hausaufgaben nachzuarbeiten.
Rckkehr
in den Unterricht
Der/Die
Schler/in geht mit dem Rckkehrplan in den Unterricht des/der Lehrers/in, der
ihn/der sie in den Trainingsraum geschickt hat. Solange der Lehrer den Plan
nicht gelesen hat, ist der/die Schler/in auf Probe in der Klasse. Sobald
der/die Lehrer/in Zeit hat, wird der Plan besprochen. Akzeptiert der/die Lehrer/in
den Plan, kann der/die Schler/in im Unter-richt bleiben.
Bei
wiederholten Trainingsraumbesuchen werden die Plne miteinander verglichen.
Weigert
sich der/die Schler/in in den Trainingsraum zu gehen, muss
der/die Schler/in nach Hause und darf erst wieder in die Schule, wenn er/sie
mit einem Elternteil zu einem Beratungsgesprch kommt. Die Eltern werden
telefonisch und schriftlich benachrichtigt.
Bei Strungen
im Trainingsraum wird genauso verfahren.
Das
Arizonaprojekt ist somit ein Programm zur Minimierung von Unterrichtsstrungen,
Frderung des eigenverantwortlichen Denkens und Handelns und zur Verbesserung
des Klassen- und Schulklimas.
1.2 Stufenplan fr Vielkommer im
Trainingsraum (pro Halbjahr)
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- |
Weniger als 3 Mal
|
Vorklrende Gesprche im Trainingsraum durch den/die
Trainingsraumlehrer/in Rckkehrgesprche mit dem Klassen- bzw. Fachlehrer |
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- |
Nach dem 3. Mal Elternbrief |
Eltern werden schriftlich benachrichtigt
Rckkehrgesprch mit Klassenlehrer/T-L gegen
Fachlehrer Ziel: Einhaltung der festgelegten
Vereinbarungen |
|
- |
Nach dem 5. Mal |
Eltern werden schriftlich benachrichtigt
1. Gesprch mit den Eltern und der
Schulleitung, dem Klassenlehrer, ggf. Fachlehrer, ev. Schulsozialarbeiter und
Schler/in.. Ziel: Festlegung von Vereinbarungen,
die von den Eltern mitgetragen und kontrolliert werden. Schriftliche
Zielvereinbarung auf Formblatt! Info fr die Eltern: Verfahrensweise beim 8. Mal
Trainingsraumbesuch. |
|
- |
Beim 8. Mal Laufzettel |
Schler/in fllt den Plan im
Trainingsraum aus und meldet sich anschlieend im Rektorat, die Schulleitung
schickt den Schler heim. Die Eltern werden telefonisch (Arizonaraum)
und schriftlich benachrichtigt. Der/Die Schler/in muss nach Hause. Sind die
Eltern am Vormittag tel. nicht erreichbar, dann informiert der verantw.
Arizonalehrer (6.Std.) im Laufe des Tages die Eltern des Schlers. Es folgt
ein mindestens zweitgiger Schulausschluss. Der Schler darf nur mit dem
Erziehungs-berechtigten wieder in die Schule kommen (zwischenzeitlich
Hausverbot). 2. Gesprch mit Eltern, Schulleitung, Klassenlehrer,
ggf. Fachlehrer, ev.
Schulsozialarbeiter, Schler/in mit schriftlicher Zielvereinbarung. Laufzettel als Bewhrung fr den/die
Schler/in fr zunchst eine Woche. Stndliches Einschtzen des
Schlerverhaltens durch Vergeben von Pluspunkten (+), Minus- (-) und
Neutralpunkten (0 = unauffllig) der entsprechenden Fachlehrer/in sowie
tgliches Abzeichnen durch die Eltern (aktive Rolle der Eltern). Der/Die Schler/in ist
verantwortlich fr das Vorlegen des Laufzettels |
|
- |
Pos. Laufzet Plus-punkte (+)
und hchstens 5 Minus-punkte |
Zwei Trainingsraumbesuche werden
gestrichen. |
|
- |
Negativ ausgef. Laufzettel |
Der/die Trainingsraumlehrer/in
wertet den Laufzettel aus und beantragt eine Klassenkonferenz. |
2. Das Arizona-Projekt
und der 90 Schulgesetz Baden Wrttemberg ?!
2.1 Die Praxis des
Projektes
Im Grunde ist festzustellen das,
das Arizona- Projekt eine durchaus positive und erstrebenswerte Methode zu
Verbesserung der Bildungs- Vorraussetzungen im Lande darstellen. Das mancher
Schler mit dem Arizona- Projekt nicht einverstanden ist, ist verstndlich,
aber wie ist das nun konkret mit den Regeln des Arizona Projektes und dem
Schulgesetz ?
Da gelten nun folgende Grundregeln
im Klassenzimmer :
- Jede
Schlerin und jeder Schler hat das Recht, ungestrt zu lernen.
- Jede
Lehrerin und jeder Lehrer hat das Recht, ungestrt zu unterrichten.
-
Jeder muss die Rechte des anderen achten.
Man sollte nun meinen das die aus diesem
Grundsatz abgeleiteten Regeln die Schler wie auch Lehrer betreffen, aber dies
ist bereits der erste Irrtum in der Praxis des Arizona Projektes ! In der
Praxis wird davon ausgegangen das es prinzipiell die Schler sind die Strungen
des Unterrichts verursachen. Ein Fehlverhalten eines Lehrers als Mglichkeit
einer Unterrichtsstrung ist ausgeschlossen!
Nach welchen Vorgaben wird eine
Unterrichtsstrung durch einen oder mehrerer Schler festgestellt ?
Es gibt keine, es ist
Ermessenssache des Lehrers wie Objektiv er einer Unterrichtsstrung feststellt.
Je nach Tageslaune oder Sympathie bleibt es dem Lehrer berlassen aus einer
Mcke einen Elefanten zu machen !
Was passiert nun, wenn ein Lehrer
eine Unterrichtsstrung feststellt ?
Er wird aus dem Klassenzimmer
verwiesen und aufgefordert einen speziellen Raum , den Trainingsraum auf zu
suchen. Empfindet ein Schler die vom Lehrer festgestellte Unterrichtsstrung
fr nicht gegeben und weigert er sich der Aufforderung Folge zu leisten, wird
er mit der Androhung die Schule verlassen zu mssen und nach Hause zu gehen
dazu gentigt der Aufforderung des Lehrers nach zu kommen !
Man beachte hierzu den 240
StGB , hier wird dargestellt das solche Manamen als eine Straftat
darstellen !
(1) (1) Wer
einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen bel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung ntigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die
Androhung eines empfindlichen bels ergibt sich folgenden Auszug aus dem
Arizonaprojekt :
Weigert
sich der/die Schler/in in den Trainingsraum zu gehen, muss der/die Schler/in
nach Hause und darf erst wieder in die Schule, wenn er/sie mit einem Elternteil
zu einem Beratungsgesprch kommt. Die Eltern werden telefonisch und schriftlich
benachrichtigt.
Eine derartige Maname entspricht 90 ( 3 ) 2 c,d . Beachtet man hierzu
noch 90 ( 6 ) ,( 7 ) ist die Androhung des Schulausschluss durchaus als ein
empfindliches bel anzusehen ! Da die
Schule kein privater Verein ist , sondern im Grunde eine staatliche Behrde und
die Angestellten Beamte sind, sollte man sich Gedanken darber machen in wie
weit man eine derartigen Ntigung der Schler noch als rechtlich zulssig
ansehen kann.
2.2 240 StGB, Ntigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung
mit einem empfindlichen bel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
ntigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder
die Androhung des bels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen
ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders
schweren Fllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Tter
1 eine
andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe ntigt,
2 eine Schwangere zum
Schwangerschaftsabbruch ntigt oder
3 seine Befugnisse oder seine
Stellung als Amtstrger missbraucht.
Das hier der Konflikt
voprogrammiert ist, drfte auer Frage stehen! Um derartige Konflikte zu
vermeiden b.z.w. gering zu halten, hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe Gesetze
und Verordnungen erlassen der Pdagogisch-Erzirische Manamen beschreibt .
Diese sind unter 90 des Schulgesetzes des Landes Baden Wrttemberg festgelegt
wurden.
2.3 90 Erziehungs- und Ordnungsmanahmen
( Quelle
: http://www.dreigliederung.de/schulfreiheit/bwschulgesetz.html
)
(1) Erziehungs- und Ordnungsmanahmen dienen der Verwirklichung
des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfllung der
Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von
Personen und Sachen innerhalb der Schule.
(2) Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmanahmen ist der Grundsatz
der Verhltnismigkeit zu beachten. Sie kommen nur in betracht, soweit
pdagogische Erziehungsmanahmen nicht ausreichen.
(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmanahmen knnen
getroffen werden:
1. Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer:
Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden;
2. durch den Schulleiter: a) Nachsitzen bis zu vier
Unterrichtsstunden,
b) berweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,
c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
d) Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei
Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Ausschluss fr einen
Unterrichtstag;
3. durch die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz unter
Vorsitz des Schulleiters: a) Ausschluss vom Unterricht bis zu vier
Unterrichtswochen, b) Androhung des Ausschlusses aus der Schule, c) Ausschluss
aus der Schule. Die krperliche Zchtigung ist ausgeschlossen.
(4) Bei Manahmen nach Absatz 3 Nr. 3 ist auf Wunsch des
betroffenen Schlers, bei Minderjhrigkeit auf Wunsch der
Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz zu beteiligen.
(5) Die obere Schulaufsichtsbehrde kann den Ausschluss aus der
Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder des Bezirks der
oberen Schulaufsichtsbehrde, die oberste Schulaufsichtsbehrde auf alle
Schulen des Landes mit Ausnahme der nach 82 fr den Schler geeigneten
Sonderschule ausdehnen.
(6) Eine Erziehungs- und Ordnungsmanahme nach Absatz 3 Nr. 2
Buchst. c bis Nr. 3 Buchst. b ist nur zulssig, wenn ein Schler durch schweres
oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die
Erfllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefhrdet. Eine
Erziehungs- und Ordnungsmanahme nach Absatz 3 Nr. 3 Buchst. c und Absatz 5 ist
nur zulssig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes l das Verbleiben des
Schlers in der Schule eine Gefahr fr die Erziehung und Unterrichtung, die
sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschler befrchten
lsst.
(7) Vor der Entscheidung ber eine Erziehungs- und Ordnungsmanahme
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b bis d und Nr. 3 hat die zur Entscheidung
zustndige Stelle den Schler, bei minderjhrigen Schlern auch die
Erziehungsberechtigten zu hren. Zur Anhrung ist einzuladen.
(8) Eine Erziehungs- und Ordnungsmanahme nach Absatz 3 Nr. 2
Buchst. c und d und Nr. 3 ist dem fr die Berufserziehung des Schlers
Mitverantwortlichen mitzuteilen, die Ausdehnung des Ausschlusses nach Absatz 5
bei minderjhrigen Schlern auch dem Jugendamt.
(9) Der Schulleiter kann in dringenden Fllen einem Schler
vorlufig bis zu zwei Wochen den Schulbesuch untersagen, wenn dessen Verhalten den
Ausschluss aus der Schule erwarten lsst. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hren.
In diesem Gesetz ist festzustellen das die Praktiken des
Arizona- Projektes genau in den Geltungsbebreich des 90 eingreift, ohne
dieses Gesetz zu beachten !
Ich habe das Oberschulamt und das Bildungszentrum Markdorf
schriftlich ber diesen Umstand aufgeklrt !
3. Regierungsschuldirektor Franz Marschalik Regierungsprsidium Tbingen Abteilung 7 - Schule und Bildung Antwortete unter anderem auf mein Schreiben :
Die in diesem Projekt praktizierten Methoden des Umgangs
mit Strungen sind ausschlielich pdagogisch-erzieherischer Art. Sie ersetzen
keineswegs den 90 des Schulgesetzes und sind keine anderweitigen Sanktionen,
die neben 90 unzulssig wren.
Ich
bin keineswegs der Meinung von Herrn Marschalik ! Es handelt sich nach meiner Feststellung eindeutig um einen
Versto gegen 90 des Schulgesetzes .
Es
heit da im Gesetzbuch eindeutig :
90
(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmanahmen knnen getroffen werden : ....
Die
Rede ist nicht von Sanktionen, aber
was sollen Erziehungs- und Ordnungsmanahmen grundstzlich sein wenn sie
nicht von : pdagogisch-erzieherischer Art sind !!! Das Wort Erziehung ist deutlich im Gesetzestext enthalten, der
Ausschluss vom Unterricht und die Aufforderung den Trainingsraum aufzusuchen
deckt sich zu 100% mit der sogenannten Erziehungs- und Ordnungsmaname nach 90 (3) 2.d ! Sie ist von : pdagogisch-erzieherischer Art , was
eine Sanktion berdies ebenso wre !
Gerade
Pdagogen die, die Wissenschaft der
Erziehung und Bildung, also der berlieferung von Normen und
Verhaltensvorschriften unserer Gesellschaft und Anwendung der Didaktik, d.h. Analyse
und Planung von Lehr-/Lern- und Ausbildungsprozessen an die nachfolgende
Generation weitergeben sollen, sollten wissen das Sanktionen letztlich als
zwingendes Mittel zur Einhaltung der gesellschaftlichen Normen nichts anderes
sind als ein etwas deutlicheres Mittel der Didaktik. Ordnungsmanamen sind wie
Sanktionen Bestandteil der Erziehung dessen Rahmen und Verfahren im 90 des
Schulgesetzes festgelegt sind.
Die
Anwendung des Arizonaprojektes bedeutet folglich durch das Ausschlissen
von Punkt 2. unter 90 (3) eine
Erweiterung der nach 90 Schulgesetz bestehenden erzieherischen Manamen.
Eine
derartige Erweiterung des Gesetzes ist aber nicht vom Gesetzgeber im
Schulgesetz verankert und somit entgegen der Meinung des Herrn
Regierungsschuldirektor Franz Marschalik, eine unzulssige Erweiterung !
Er
besttigt letztlich in seinem Schreiben selbst: sind ausschlielich
pdagogisch-erzieherischer Art !
Also
was soll denn der befristete Ausschluss vom Unterricht , b.z.w. die zynische
Behauptung der Lehrer: Hat sich entschlossen den Fachunterricht zu verlassen
(
Quelle: Formular der Elternmitteilung) nun sein ?
Herr Marschalik wird wohl deutlich darlegen
mssen das, das eine das andere nicht tangiert !
3.1
In der Summe stelle ich fest:
Der
Grundgedanke des Arizona Projektes ist als positiv und erstrebenswert zu
bewerten, leider haben die Schulen es versumt ein sicheres und verstndliches
Regelwerk fr dieses Projekt zu schaffen.
Als weiteres wurde es unterlassen das gesamte Projekt im Rahmen des Schulgesetzes zu halten,
zwangslufig ergibt sich in manchen fllen daraus der Verdacht des Missbrauches
dieses Projekt durch die Lehrer !
nach
sorgfltiger Prfung des Schulgesetzes und den Prinzipien des Arizona Projektes
bleib nur ein Schluss :
Das
Arizona Projekt gegen den 90 ( 3 ) 2 c,d . ( 6 ) und ( 7 ) des Schulgesetzes
Baden Wrttemberg verstt !
Es
ist dem Regierungsprsidium Tbingen gut geraten die rechtliche Situation vom Verwaltungsgericht
prfen zu lassen. Bis dies getan ist, sollte das Arizona- Projekt an allen
Schulen des Landes ausgesetzt werden !
Ergnzung :
Arizona
Projekt verstt tatschlich gegen das Schulgesetz !
Auszug aus
dem Antwort E-Mail von Herrn Franz Marschalik, Regierungsschuldirektor 8.4.2005
:
...] Das
Arizona-Projekt wre dann zu beanstanden, wenn es als Erziehungs- und
Ordnungsmanahme missbraucht wrde. [...
...]
Sowohl ich als Pdagoge als auch Herr Andriessens
als Jurist haben uns eingehend mit dem Arizona-Projekt befasst und wissen um
die Chancen, aber auch die Risiken. [....
...]
Das Verfahren ist transparent und unterliegt keiner Willkr.
Ich
habe auf dieses E-Mail hin meine Ausfhrungen noch etwas deutlicher dargestellt
und Herrn Marschalik darber aufgeklrt das ich keineswegs seiner Meinung bin.
Darauf antwortete mir Herr Johann-Peter Andriessens, Jurist am
Oberschulamt Tbingen Ref. 71/72 und teilt mir in seinem E-Mail vom 25.4.2005
unter anderem folgendes mit :
Das schriftliche Konzept der Schule enthielt bisher die
Feststellung, dass Schler nach Hause geschickt werden, wenn sie sich weigern
in den Trainingsraum zu gehen. Die Schule wird diese Aussage umgehend ndern .
( Zum vergleich der Genauer Wortlaut besagten Konzeptes :
Weigert sich der/die Schler/in in den Trainingsraum zu gehen, muss
der/die Schler/in nach Hause und darf erst wieder in die Schule, wenn er/sie
mit einem Elternteil zu einem Beratungsgesprch kommt. Die Eltern werden
telefonisch und schriftlich benachrichtigt.
Quelle
: Informationsblatt des Bildungszentrum Markdorf )
Offensichtlich
haben sich die Herren Marschalik
und Andriessens wohl doch nicht so eingehend mit dem Arizona-
Projekt befast wie Herr Marschalik
in einem
e-Mail vom 8.4.2005 gerne vorgeben mchte ! Anders lst sich auf jeden Fall das
E- Mail vom 25.4.2005 des Herrn Andriessens, wohl nicht
erklren !
Nun, das ist nur ein Teil des Arizona Projektes das wohl nicht so ist wie es
sein drfte !
Was Herr Andriessens wohl nicht feststellt, ist das nach wie vor auch die
anderen von mir bemngelten Punkte gegen das Schulgesetz verstoen !
Allerdings besttigt die von Herrn Andriessens gemachte Feststellung zumindest
das an unzhligen Schulen im Land Baden Wrttemberg mit einem Pdagogischen
Konzept gearbeitet wird das eindeutig im Konflikt mit dem Schulgesetz des
Landes Baden Wrttemberg steht ! Offensichtlich hat man es doch versumt dieses
Arizona Projekt auf seine rechtliche Zulssigkeit zu prfen. Die Aussage von
Herrn Andriessens, das oben genante Feststellung umgehend gendert wird bezieht
sich nach meiner bisherigen Feststellung nur auf das Bildungszentrum Markdorf,
alle anderen Schulen in Baden Wrttemberg in dem das Arizona Projekt
praktiziert wird, verfahren wohl weiterhin mit diesem unzulssigen Konzept !
Daraus
leite ich ab das, das Oberschulamt wohl kein echtes Interesse entwickelt das
Arizona Projekt nachhaltig auf seine rechtliche Stellung zu Prfen ! Die von
den Herren Marschalik
und Andriessens gemachten uerungen sind eine meinungsabhngige
uerung und keineswegs das Ergebnis einer echten unabhngigen Prfung . Damit
bleibt der Willkr an den Schulen nach wie vor die Tren offen !
Thomas Kliebenschedel
Am Bildungszentrum Markdorf wurde genanter Satz umformuliert und heit nun wie
folgt:
Weigert sich der Schler /die Schlerin, in den Trainingsraum zu gehen,
muss er/sie sich unverzglich bei der Schulleitung melden. Zeigt er/sie sich
nicht einsichtig, kann er/sie erst wieder in den Unterricht, wenn mit einem
Erziehungsberechtigten ein befriedigendes Beratungsgesprch erfolgt ist.
Letzte
nderung 11.7.2005
Neues
Thema in Vorbereitung :
Wenn
Schler wegen Ihren Eltern, von Lehrern gemobbt werden
!
Die Sonderpdagogik
des Herrn Faden ( Schulleiter der Hauptschule Markdorf )